Corporate Responsibility Charter

Verpflichtung von QBS zur korporativen Verantwortung

Bei der QBS Technology Group (im Folgenden: „die QBS“) gilt korporative Verantwortung als Betriebsschwerpunkt und als Grundlage korporativer
Verpflichtungen. Die QBS legt größten Wert auf korporative Vorschriften in Bezug auf Menschenrechte, Arbeits- und Umweltschutz sowie
Korruptionsbekämpfung. Die QBS ist eine zertifizierte B-Corporation. Zertifizierte B-Corporations sind Unternehmen, die die schärfsten Normen
beglaubigter sozialer und ökologischer Leistungen, öffentlicher Transparenz und rechtlicher Verantwortlichkeit zum Ausgleich von Gewinn und
Nutzen erfüllen.
Das Verhältnis zwischen der QBS und zugehörigen Dritten (nachfolgend als „Dritte“ bezeichnet, also Herausgeber, Lieferanten, Subunternehmer,
Vertriebshändler, Partner, Vertreter, Wiederverkäufer, Kunden, Mitarbeiter, Sprecher oder überhaupt jedwede Firma oder Person, mit der die
QBS oder ein untergeordnetes Unternehmen eine Geschäftsbeziehung pflegt) ist von entscheidender Bedeutung beim Aufbau eines nachhaltigen
Geschäfts.
Die QBS und die Dritten (nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) sind angehalten, alle Gesetze und Vorschriften jener Länder zu
erfüllen, in denen sie einen Handelsregistereintrag vorweisen können und in denen Betriebsabläufe verwaltet oder Dienste angeboten werden. Die
Satzung der QBS zur korporativen Verantwortung (nachfolgend die „Satzung“) gibt eine Mindestnorm für bewährte Verfahren vor.
Die QBS erwartet die vollständige Einhaltung der Satzung durch alle Dritten. Bei Verstoß gegen die Satzung durch die QBS können
Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Außerdem werden Maßnahmen zur künftigen Rechtskonformität ergriffen.
Ein Verstoß gegen die Satzung durch Dritte kann eine Vertragsverletzung darstellen, die u. U. die Stornierung aller Geschäfte mit der QBS
erforderlich macht. Von Dritten wird erwartet, dass sie auf ihre eigenen Geschäftspartner entsprechend einwirken, damit diese die gleichen
Anforderungen erfüllen.


Inhalt

  1. Rechtskonformität
  2. Menschenrechte
  3. Beschäftigungspraktiken
  4. Korruptionsbekämpfung
  5. Andere rechtswidrige Praktiken
  6. Interessenkonflikte
  7. Datenschutz
  8. Umwelt, Gesundheit und Sicherheit
  9. Rechtskonformität im Welthandel
  10. Richtlinien zu Ethik und Rechtskonformität

Die Vertragsparteien beachten die Rechtslage zum Schutz der Menschenrechte, zur Korruptions-, Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, zum
Kartellrecht, zum Datenschutz, zum internationalen Handel, zur Gesundheit, zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Umweltschutz usw.


2. Menschenrechte

Die Vertragsparteien sind angehalten, sich für die Menschenrechte einzusetzen, damit alle Beteiligten mit
Respekt und Würde behandelt werden und die Vielfalt gefördert wird. Die Vertragsparteien sind angehalten,
unterschiedlichen Meinungen gegenüber aufgeschlossen zu bleiben, Gleichberechtigung für alle zu fördern
und eine integrative und ethische Kultur zu pflegen.

Kinderarbeit
Die Vertragsparteien haben dafür zu sorgen, dass bei der Leistungserbringung nicht auf illegale Kinderarbeit
zurückgegriffen wird.

Menschenhandel
QBS und Dritte müssen alle Vorschriften zum Verbot des Menschenhandels und alle geltenden lokalen Gesetze in den Ländern, in denen sie tätig sind, einhalten.
QBS und Dritte dürfen die Rechte anderer nicht verletzen und müssen sich mit allen negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte befassen.


3. Beschäftigungspraktiken

Belästigung und zuträgliches Arbeitsumfeld
Die Vertragsparteien haben ihre Mitarbeiter vor körperlicher, psychischer und verbaler Belästigung oder sonstigem missbräuchlichen Verhalten
zu schützen. Die Vertragsparteien haben ihren Mitarbeitern ein sicheres und zuträgliches Arbeitsumfeld zu bieten.

Diskriminierungsverbot
Die Vertragsparteien haben allen Mitarbeitern gleiche Arbeitsmöglichkeiten und Behandlung anzubieten. Mitarbeiter oder Bewerber dürfen nicht
aufgrund von Nationalität, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, politischer oder religiöser Überzeugung
diskriminiert werden. Die Vertragsparteien haben sich um ein behindertengerechtes Arbeitsumfeld zu bemühen.
Löhne, Gehälter und Sozialleistungen
Die Vertragsparteien sind grundsätzlich zu Mindestlohn und Sozialleistungen nach geltender Gesetzeslage verpflichtet. Zudem müssen
Überstunden den Arbeitnehmern in gesetzlich vorgeschriebener Höhe oder andernfalls mindestens nach regulärem Stundensatz finanziell
abgegolten werden. Lohn- und Gehaltsabzug als Disziplinarmaßnahme ist nicht zulässig.

Arbeitsumfeld
Die Vertragsparteien respektieren das freie Versammlungsrecht der
Arbeitnehmer und deren Austausch über ihr Arbeitsumfeld ohne Scheu vor
Belästigung, Einschüchterung, Bestrafung, Einmischung oder Sanktionen.
Arbeitnehmerrechte hinsichtlich der gesetzlichen Vereinigungsfreiheit, auch
bezüglich Beitritts oder Nichtbeitritts zu einer Vereinigung eigener Wahl, sind zu
achten.

Wöchentliche Ruhezeit
Die Vertragsparteien haben allen Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit von
mindestens vierundzwanzig Stunden am Stück zu gewähren


4. Korruptionsbekämpfung

Die Vertragsparteien sind zur Beachtung der in- und ausländischen Rechtslage in Bezug auf gegen Bestechung und Korruption verpflichtet. Interne
Führungsregeln haben geltendem Recht zu entsprechen. Die Vertragsparteien sind angehalten, ihre Mitarbeiter bei diesem Thema fortzubilden.
Die Vertragsparteien unterbreiten weder direkt noch anderweitig einer Person Angebote, Versprechen, Geschenke oder Vergünstigungen mit
dem Ziel der Erwirkung einer missbräuchlichen oder rechtswidrigen Einflussnahme zur Erlangung eigener Vorteile. Dazu gehört unter anderem
auch das Anbieten oder Leisten unzulässiger Geldzahlungen oder das Anbieten von Wertgegenständen gegenüber behördlichen Vertretern,
politischen Parteien, Kandidaten des öffentlichen Dienstes oder anderen Personen.
In jeder Geschäftsbeziehung müssen die Vertragsparteien beachten, dass Angebot oder Erhalt von Geschenken und geschäftlichen Gefälligkeiten
geltendem Recht entspricht. Ein entsprechender Austausch darf nicht gegen die Regeln und Normen des Unternehmens des Empfängers
verstoßen und muss mit angemessenen Marktpraktiken und -gepflogenheiten
vereinbar sein


5. Andere rechtswidrige Praktiken

Wettbewerb und Kartellrecht
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, geltendes Wettbewerbsrecht sowie das Verbot kartellrechtlicher Praktiken einzuhalten. Der Grundsatz der
freien Preisgestaltung ist zu beachten, Preise dürfen nicht abgesprochen und Angebote nicht manipuliert werden. Die Vertragsparteien dürfen keine
vertraulichen Daten (wie Preisangaben) mit Mitbewerbern austauschen und sich nicht an einem Kartell beteiligen.
Vertragsparteien in führender Marktstellung dürfen kein Geschäftsumfeld schaffen, das als übermäßig, diskriminierend oder loyalitätserzwingend
eingestuft werden könnte, oder ihre Marktstellung anderweitig missbrauchen.

Insidergeschäfte
Die Vertragsparteien dürfen keine materiellen oder nicht öffentlich bekannten
Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung erhalten haben, als Grundlage
für Aktien- oder Wertpapiergeschäfte nutzen oder an andere zum selben Zweck
weitergeben.

Betrug und Täuschung
Die Vertragsparteien dürfen nicht versuchen, sich durch Betrug, Täuschung oder falsche
Behauptungen Vorteile zu verschaffen.


6. Interessenkonflikte

Die Vertragsparteien sind zum Erlass von Richtlinien verpflichtet, die jedwede Interessenkonflikte oder Situationen, die zu einem
Interessenkonflikt führen könnten, vermeiden. Dies gilt auch für Konflikte zwischen beruflicher Tätigkeit und privaten Interessen der
Vertragsparteien oder naher Verwandter, Freunde oder Mitarbeiter

Prüfungsrechte
Die Vertragsparteien sind angehalten, genaue Aufzeichnungen zu führen und keinen Eintrag zu verändern, um die zugrunde liegende Buchung zu
verschleiern oder zu verfälschen. Alle Aufzeichnungen haben die dokumentierte Buchung bzw. den entsprechenden Anlass vollständig und genau
wiederzugeben. Aufzeichnungen sind gemäß geltender
Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren.


7. Datenschutz

Vertrauliche/geschützte Daten
Die Vertragsparteien haben korrekt mit vertraulichen Daten umzugehen, insbesondere mit geheimen, geschützten und personenbezogenen
Informationen. Informationen dürfen nur dem gebotenen Geschäftsziel dienen, es sei denn, es liegt eine vorherige Genehmigung des
Datenverantwortlichen vor.
Die Vertragsparteien haben die Rechtslage bzgl. der Geltendmachung von Rechten an geistigem Eigentum zu beachten einschließlich des Schutzes
vor Offenlegung und von Patenten, Urheberrechten und Warenzeichen.

Datenschutz
Die Vertragsparteien haben die vertraulichen und personenbezogenen Daten Anderer durch
angemessene technische, mechanische, verwaltungstechnische und elektronische
Sicherheitsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff, Vernichtung, Missbrauch, Änderung und
Offenlegung zu schützen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig mindestens an die geltenden
Branchennormen anzupassen.

Schutz personenbezogenener Daten
Die Vertragsparteien haben alle geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfüllen wie die
DSGVO in Grossbritannien und der EU (wo anwendbar) sowie alle weiteren Vorschriften,
staatlichen Vorgaben, Gesetzeswerke und internationale, Bundes-, Landes- und
Gemeindegesetze.


8. Umwelt, Gesundheit und Sicherheit

Die Vertragsparteien haben ein geeignetes Managementsystem (z. B. ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001 usw.) einzurichten und für dessen
Beachtung zu sorgen. Umweltschutz ist für die QBS ein wichtiges Thema. Die QBS ist seit 2021 von unabhängiger Seite als „Net Carbon Zero“
bestätigt und im August 2022 als B-Corporation zertifiziert worden. Die QBS sucht fortgesetzt nach Verbesserungsmöglichkeiten und übernimmt
die volle Verantwortung für negative Einflüsse auf Umwelt und Gesellschaft.

Die Vertragsparteien haben durch geeignete Maßnahmen ihren Betrieb in einer Weise zu führen, dass

• der Einfluss auf die Umwelt begrenzt wird, insbesondere durch Reduzierung von Energieverbrauch und Abfallerzeugung sowie durch
gesteigerte Vorbeugung und Eindämmung aller anderen möglichen Formen der Umweltbelastung• Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken aktiv beseitigt, vermieden und gemindert werden (das betrifft z. B. gefährliche Werkstoffe,
Lagerbedingungen, mögliche Wiederverwendung und Wiederverwertung, Transport oder Abfallbeseitigung, Strahlungsaussetzung usw.)
• natürliche Ressourcen geschont sowie Nachhaltigkeit und Wiederverwertung von Werkstoffen gefördert werden
• die Umwelt rund um die Niederlassungen und in ihrem gesamten Einflussbereich geschützt wird
• Waren, Arbeiten oder Dienste keinen negativen/schädlichen Einfluss auf die Biodiversität haben
• ein positiver Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel geleistet wird.

Allgemeiner gesagt, sind alle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die jedes potenzielle Risiko einer
Gesundheits- oder Umweltgefährdung von Mensch und Tier ausschließen. Dritte haben Gesundheit,
Sicherheit und Wohlergehen ihrer Mitarbeiter, Auftragnehmer, Besucher, Lieferanten und anderer
Betroffener zu schützen.

Schließlich haben Dritte entsprechend dem Abschnitt „Rechtskonformität“ dafür zu sorgen, dass Betrieb und Lieferkette der Rechtslage in Bezug
auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im vollen Umfang entsprechen.


9. Rechtskonformität im Welthandel

Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien
Die Vertragsparteien haben die Beschaffung von Mineralien wie Zinn, Wolfram, Tantal und Gold aus Konfliktgebieten (nachfolgend
„Konfliktmineralien“) gesetzeskonform zu erledigen. Die Vertragsparteien haben verantwortungsvolle Einkaufs- und Beschaffungsmaßnahmen
einzuführen und ihre Lieferkette regelmäßig zu überprüfen, um jedes Risiko auszuschließen, dass Konfliktmineralien in Kundenprodukte oder von
Kunden gefertigte oder verkaufte Anlagen oder Systeme gelangen.


10. Richtlinien zu Ethik und Rechtskonformität

Die Vertragsparteien sind angehalten, Managementsysteme einzurichten, die dem
Umfang und der Art ihrer Risiken und Geschäfte angemessen sind, um
Gesetzeskonformität sowie die Beachtung der Satzungsvorschriften zu garantieren. Die
Vertragsparteien sind angehalten, ihren eigenen schriftlichen Verhaltenskodex
aufzusetzen und dessen Grundsätze allen Zulieferen von Waren und Dienstleistungen zu
vermitteln.
Die Vertragsparteien haben wirksame Mitarbeiterprogramme in Kraft zu setzen, die für
ethische und werteorientierte Entscheidungen im Geschäftsumfeld sorgen – über die
Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Vertragsbestimmungen hinaus.

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